Wir sind eine Full-Service-Agentur und erstellen professionelle Luftaufnahmen (auch in Kombination mit Bodenaufnahmen) und Videos ganz nach Ihren Wünschen. Zu unserem Angebot gehört auch die behördliche Genehmigung für den Copterflug.
Wir sind zertifizierte Piloten nach §21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO + Lufthansa Technik.
Zusätzlich bieten wir Schulungen für Drohnen-Kameras an. Wenn Sie darüber nachdenken, sich selbst einen Multicopter anzuschaffen, beraten wir Sie fair und persönlich.
Ausstattung
DJI Inspire 1
- Video in 4 K
- Foto bis 20 MP
- bis zu 100 Mbps und H.256 Videocodec
- mechanischer Verschluss
- fünfseitige Hinderniserkennung
- verbessertes und ausgeweitetes VPS-System
- Flugdauer pro Akku 28 Minuten
Yuneec Typhoon H
- Maximale Entfernung (ohne Hindernisse): 4,3 Meilen bzw. 7 Kilometer
- Maximale Geschwindigkeit: 40 Meilen in der Stunde bzw. 64 Kilometer in der Stunde
- Maximale Flugzeit bzw. Akkulaufzeit: 27 Minuten
- Aufnahme von 4K Video, stabilisiert durch Gimbal mit 3 Achsen
- GPS, Glonass und Sensoren für optimale Ausrichtung, Flugsicherheit und sicheres Ausweichverhalten
- Einstellungen wie Objektverfolgung u. ä. durch Fingergesten auf dem Smartphone-Display möglich
Zertifikate
Registrierter Pilot mit Zertfikat Lufthansa-Zertifikat_7.3.2018.pdf487.36 KB
Zertifiziert nach §21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO - Zertifizierungsnummer LAT-112
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Versicherung
Mit unseren Coptern sind Sie auf der sicheren Seite.
Wir haben eine Haftpflichtversicherung bei der DMO (Deutsche Modellsport Organisation). Diese schließt auch das Erstellen von Foto-und Videoaufnahmen ein.
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Rechtliche Grundlagen
Der Betrieb von Drohnen wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neu geregelt.
Hier die wesentlichen Bestandteile (Zitat-Quelle: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html)
- Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.
- Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.
- Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.
- Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
- Chancen für die Zukunftstechnologie: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.
- Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme
- außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
- über bestimmten Verkehrswegen;
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
- über 25 kg (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").
- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.
- Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.
- Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.
Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.
Weiterführende Informationen: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LR/151108-drohnen.html